Nächtliche Ausgangsbeschränkung
Ab Mittwoch, 31. März 2021, 21.00 Uhr, gilt gemäß § 20 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg im gesamten Hohenlohekreis eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Damit ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Diese sind beispielsweise die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten sowie die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen. Die genaue Aufzählung der triftigen Gründe findet sich in § 20 Absatz 6 der Corona-Verordnung Baden-Württemberg:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5,
- Versammlungen im Sinne des § 11,
- Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehren-amtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
- Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr, sobald nach Feststellung des Gesundheitsamtes die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt. Auch gelten die Ausgangsbeschränkungen dann nicht mehr, wenn das Gesundheitsamt feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht.
Maskenpflicht in festgelegten Bereichen des Stadtgebiets Künzelsau
Auf Antrag der Stadt Künzelsau hat das Landratsamt Hohenlohekreis eine Allgemeinverfügung über eine Maskenpflicht für die Künzelsauer Innenstadt zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erlassen. Ab Mittwoch, 31. März 2021, muss in der Zeit von 7 bis 21 Uhr im öffentlichen Raum des Stadtgebiets Künzelsau in festgelegten Bereichen eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, der die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Die Maskenpflicht gilt unabhängig davon, ob der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Diese Pflicht gilt nicht,
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer den Anforderungen entsprechenden Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
- beim Konsum von Lebensmitteln,
- oder für die sportliche Betätigung an der frischen Luft, sofern diese alleine durchgeführt wird.
Die Maskenpflicht gilt im hier gekennzeichneten Bereich:

Regelungen für den Lockdown im Hohenlohekreis ab 29. März 2021
Hier finden Sie die aktuellen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg. Für den Hohenlohekreis bedeuten die neuen Regelungen insbesondere:
- Die Verschärfung der Kontaktbeschränkungen entfällt, es sind nun auch in Landkreisen mit hoher Inzidenz maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt.
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine medizinische Maskenpflicht. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs.
Viele der weiteren Maßnahmen des Landes sind abhängig vom aktuellen Inzidenzwert in einzelnen Landkreisen. Da der Inzidenzwert im Hohenlohekreis drei Tage in Folge über 100 lag, gilt folgendes:
Kontaktbeschränkungen
Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sind möglich mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Schulen und Kitas
- Kitas sind für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen offen. Maskenpflicht für Personal, außer im Ausschließlichen Kontakt mit Kindern. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.
- Alle Klassenstufen der Grundschule kehren zu einem eingeschränkten Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück.
- Wechselunterricht zur Wahrung des Abstandsgebots für die Klassenstufen 5 und 6 sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) ist zugelassen.
- Weiterhin Fernunterricht in allen sonstigen Klassen.
- Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt.
- Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.
Einzelhandel
Unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung haben Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf geöffnet:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel.
- Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden).
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker.
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten.
- Banken und Poststellen.
- Reinigungen und Waschsalons.
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte.
- Bau-, Garten- sowie Raiffeisenmärkte.
- Blumenläden.
- Der Großhandel.
Sonstiger Einzelhandel darf „Click&Collect“ anbieten, also die Abholung vor Ort nach Vorbestellung. Zum sonstigen Einzelhandel zählen seit 29.03. auch Buchhandlungen, diese gehören nicht mehr zu den Geschäften mit Produkten für den täglichen Bedarf. Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich.
Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben.
Gottesdienste
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Bedingungen möglich:
- Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer.
- Tragen von medizinischen Masken.
- Anmelden von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen mindestens zwei Werktage zuvor bei den zuständigen Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für Beerdigungen.
- Der Gemeindegesang ist untersagt.
Sport
Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.
Kultur- und Freizeitgestaltung
Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
Autokinos dürfen wieder öffnen. Auch Autokonzerte und Autotheater können wieder stattfinden.
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Schnelltestangebote im Hohenlohekreis
Eine Übersicht über die Schnelltestangebote im Hohenlohekreis erhalten Sie in dieser Tabelle oder durch diese Karte.
Weitere Testangebote, die hier noch nicht aufgelistet sind, können an gesuamt@hohenlohekreis.de gemeldet werden.
Maskenpflicht
In einigen Bereichen muss seit dem 25. Januar eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Seit dem 22. März müssen auch Kinder zwischen 6 und 14 Jahren medizinische Masken tragen. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen.
- In und vor Läden und Einkaufszentren sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen.
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- An Grundschulen und weiterführenden Schulen.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)
Häufige Fragen und Antworten zur Maskenpflicht finden Sie hier.
Corona-Schutzimpfung
Seit Freitag, 22. Januar 2021, können sich Bürgerinnen und Bürger der priorisierten Gruppen im Kreisimpfzentrum (KIZ) Öhringen gegen das Coronavirus impfen lassen.
Der Zugang zum KIZ ist nur mit vorab vereinbartem Termin möglich. Die Terminvergabe funktioniert ausschließlich über das Internet unter https://www.impfterminservice.de/impftermine oder über die Telefonnummer 116 117 (ohne Vorwahl, kostenlos, Montag bis Sonntag von 8 bis 22 Uhr). Seit 8. Februar 2021 ist über die Hotline zudem die Eintragung in eine Warteliste möglich. Eine persönliche Terminvergabe im Kreisimpfzentrum ist nicht möglich, auch nicht ausnahmsweise. Die Impfung ist freiwillig und für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Wenn Sie bereits einen Termin für Ihre Impfung vereinbart haben, können Sie auf www.impfen-bw.de vorab selbst die Formulare zur Impfung erstellen. Dadurch helfen Sie, Prozesse zu beschleunigen und reduzieren Ihre Wartezeit vor Ort.
Weitere Informationen erhalten Sie auf www.hohenlohekreis.de/kiz.
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Wann muss ich in Quarantäne oder Isolation?
In ganz Baden-Württemberg gilt die Corona-Verordnung Absonderung:
- Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben und damit krankheitsverdächtig sind (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.), müssen sich unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben. Erhält diese Person ein negatives Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch.
- Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses zuhause isolieren. Die häusliche Isolation endet in der Regel 14 Tage nach dem positiven Test oder nach Symptombeginn.
- Wenn eine Person mittels Antigentest positiv getestet wurde, wird empfohlen eine PCR-Testung anzuschließen. Ist auch der PCR-Test positiv, so verbleibt die Person bis zum Ende der 14 Tage in häuslicher Isolation.
- Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen beginnt die Quarantäne unverzüglich nachdem diese von dem positiven Test der im Haushalt lebenden Person erfahren haben. Die Quarantäne endet frühestens 14 Tage nach der Testung oder nach dem Symptombeginn der positiv getesteten Person.
- Hatte man Kontakt zu einer positiv getesteten Person, muss man sich dann unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn einem mitgeteilt wird, dass man vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft wurde. Die Quarantäne endet in der Regel 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.
Reisen
Einreise:
Zum 30.03.2021 wurde die in Baden-Württemberg gültige Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne für die Rückreise aus Risikogebieten geändert. Diese regelt die notwendigen Quarantänemaßnahmen in Baden-Württemberg. Die bundesweit geltende Anmelde- und Testpflicht für Einreisende wird durch die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes geregelt. Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten bis auf ein paar Ausnahmen grundsätzlich für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Bei Einreisen aus einem Risikogebiet ist innerhalb von 48 Stunden nach Einreise ein negativer Test vorzulegen. Bei Einreisen aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet muss bereits bei der Einreise in Deutschland ein negatives Testergebnis vorliegen. Hier darf der Test nicht älter als 48 Stunden sein. Grundsätzlich reicht ein PoC-Antigen-Schnelltest aus, dieser muss aber den Anforderungen des RKI entsprechen. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Unterschieden werden nun drei Arten von Risikogebieten im Ausland: Neben den bekannten Risikogebieten wurden Gebiete definiert, von denen aufgrund besonders hoher Inzidenzen (Hochinzidenzgebiet) oder der Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet) ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Für Einreisende aus diesen beiden Gebieten gelten verschärfte Regelungen. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut laufend aktualisiert hier veröffentlicht. Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Regelungen wurde in der ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung festgelegt, dass bis zum 13.05.21 alle Personen, die aus dem Ausland mit einem Beförderer im Luftverkehr in Deutschland einreisen, vor Abflug einen negativen Test vorlegen müssen. Dies gilt auch für Personen, die sich nicht in einem Risikogebiet, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Ausgenommen von der Anmelde- und Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, z. B.:
- Durchreisende
- Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen
- Grenzpendler und Grenzgänger
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren
- Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Test darf nicht älter wie 48 Stunden sein. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete. Keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Test darf nicht älter wie 48 Stunden sein. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht. Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.